Informationen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente

13.05.2026 16:17

Liebe Kunden,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten Ihr/e Tier/e regelmäßig untersuchen müssen. Dies gilt auch für die Parasitenbehandlung, für die mindestens eine jährliche Vorstellung, zum Beispiel zur Impfung, erforderlich ist. Insbesondere bei Medikamenten mit möglichen Nebenwirkungen ( wie Herz-, Schilddrüsen-, Schmerz-, Blutdruckmedikamente) ist die Untersuchung auch häufiger erforderlich. Den Abstand der Untersuchungen legen wir nach tierärztlichem Ermessen fest.
Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich angewiesen, Sie darauf hinzuweisen und keine Medikamente abzugeben, wenn das Tier bei uns schon länger nicht vorgestellt wurde.
Wir handeln entsprechend der Rechtsgrundlagen und würden uns anderenfalls eines berufsrechtlichen oder zivilrechtlichen Vergehens schuldig machen.
 
Rechtsgrundlagen: die Rechtsgrundlagen finden Sie in der EU-Verordnung 2019/6 und in der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung, hier sind die wesentlichen Aussagen zusammengefasst in einem gemeinsamen Dokument der Bundestierärztekammer und der AG TAM (Arbeitsgruppe für Tierarzneimittel) sowie der LAV (Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz):
(…) Nach Artikel 4 Nr. 33 der Verordnung (EU) 2019/6 ist die „tierärztliche Verschreibung“ ganz allgemein „ein von einem Tierarzt ausgestelltes Dokument für ein TAM oder ein Humanarzneimittel für dessen Verwendung bei Tieren“. Artikel 105 regelt die Einzelheiten. (...)
Eine tierärztliche Verschreibung ist insbesondere notwendig für:
- die Abgabe von als verschreibungspflichtig eingestuften TAM und veterinärmedizintechnischen Produkten durch den Tierarzt und durch Apotheken,
- die Abgabe und Verschreibung von umgewidmeten Tier- und Humanarzneimitteln durch den Tierarzt, (...)
Vor der Verschreibung ist eine angemessene Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere durch die Tierärztin oder den Tierarzt notwendig (Artikel 105 Absatz 3 VO (EU) 2019/6). Hierbei sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft abhängig vom Einzelfall zu beachten. Eine angemessene Prüfung beinhaltet bei der Behandlung mit antibiotischen TAM nach § 12 Absatz 2 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) eine klinische Untersuchung des Tieres oder der Tiergruppe und kann auch weiterführende Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) umfassen.
Bei der Abgabe von TAM durch den Tierarzt muss die Verschreibung dem Tierhalter nicht ausgehändigt werden. Weder die Verordnung (EU) 2019/6 noch das TAMG verlangen ausdrücklich das Aushändigen der Verschreibung. Sie verbleibt in der Hausapotheke und wird zu Nachweiszwecken verwendet. 
Liebe Kunden,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten Ihr/e Tier/e regelmäßig untersuchen müssen. Dies gilt auch für die Parasitenbehandlung, für die mindestens eine jährliche Vorstellung, zum Beispiel zur Impfung, erforderlich ist. Insbesondere bei Medikamenten mit möglichen Nebenwirkungen ( wie Herz-, Schilddrüsen-, Schmerz-, Blutdruckmedikamente) ist die Untersuchung auch häufiger erforderlich. Den Abstand der Untersuchungen legen wir nach tierärztlichem Ermessen fest.
Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich angewiesen, Sie darauf hinzuweisen und keine Medikamente abzugeben, wenn das Tier bei uns schon länger nicht vorgestellt wurde.
Wir handeln entsprechend der Rechtsgrundlagen und würden uns anderenfalls eines berufsrechtlichen oder zivilrechtlichen Vergehens schuldig machen.
 

 

Rechtsgrundlagen: die Rechtsgrundlagen finden Sie in der EU-Verordnung 2019/6 und in der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung, hier sind die wesentlichen Aussagen zusammengefasst in einem gemeinsamen Dokument der Bundestierärztekammer und der AG TAM (Arbeitsgruppe für Tierarzneimittel) sowie der LAV (Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz):

(…) Nach Artikel 4 Nr. 33 der Verordnung (EU) 2019/6 ist die „tierärztliche Verschreibung“ ganz allgemein „ein von einem Tierarzt ausgestelltes Dokument für ein TAM oder ein Humanarzneimittel für dessen Verwendung bei Tieren“. Artikel 105 regelt die Einzelheiten. (...)

Eine tierärztliche Verschreibung ist insbesondere notwendig für:

- die Abgabe von als verschreibungspflichtig eingestuften TAM und veterinärmedizintechnischen Produkten durch den Tierarzt und durch Apotheken,

- die Abgabe und Verschreibung von umgewidmeten Tier- und Humanarzneimitteln durch den Tierarzt, (...)

Vor der Verschreibung ist eine angemessene Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere durch die Tierärztin oder den Tierarzt notwendig (Artikel 105 Absatz 3 VO (EU) 2019/6). Hierbei sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft abhängig vom Einzelfall zu beachten. Eine angemessene Prüfung beinhaltet bei der Behandlung mit antibiotischen TAM nach § 12 Absatz 2 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) eine klinische Untersuchung des Tieres oder der Tiergruppe und kann auch weiterführende Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) umfassen.

Bei der Abgabe von TAM durch den Tierarzt muss die Verschreibung dem Tierhalter nicht ausgehändigt werden. Weder die Verordnung (EU) 2019/6 noch das TAMG verlangen ausdrücklich das Aushändigen der Verschreibung. Sie verbleibt in der Hausapotheke und wird zu Nachweiszwecken verwendet. 

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